4.1 Anschluss-Überstromunterbrecher
(1)
Die Abdeckung der ungemessenen spannungsführenden Teile muss plombierbar sein.
(2)
Der Anschluss-Überstromunterbrecher muss ohne Entfernen der Plomben bedient werden können.
(3)
Im Eingangsfeld dürfen nur folgende Komponenten montiert werden:
- Anschluss-Überstromunterbrecher
- Mess- und Steuerapparate des VNB
- Blitzstromableiter und Überspannungsschutz
- weitere nach Vereinbarung mit dem VNB
(4)
Die maximale Nennstromstärke der Schmelzeinsätze im Anschluss-Überstromunterbrecher bzw. die technischen Daten eines allenfalls notwendigen Leistungsschalters werden vom VNB festgelegt und dürfen ohne Bewilligung des VNB nicht geändert werden.
Eine Erhöhung des Anschlusses muss dem VNB gemeldet werden! Diese Erhöhung wird gemäss geltendem Reglement von der Gemeinde/Stadt dem Netzanschlussnehmer verrechnet. Sind aufgrund der Erhöhung Leitungsverstärkungen notwendig, werden die dadurch anfallenden Kosten vollumfänglich dem Netzanschlussnehmer belastet.
(5)
Der Einbau des Anschluss-Überstromunterbrechers in Schaltgerätekombinationen ist vorgängig mit dem VNB zu vereinbaren. Zudem ist ein Dispositionsplan mit exakter Vermassung einzureichen.
(6)
In Gebäuden mit nur einem Netznutzer und einer einzigen Messeinrichtung des VNB kann der Anschluss-Überstromunterbrecher dazu als Bezüger-Überstromunterbrecher verwendet werden, sofern er sich im selben Raum wie die Schaltgerätekombination oder in einem Aussenzählerkasten mit der entsprechenden Messeinrichtung befindet.
4.2 Bezüger-Überstromunterbrecher
(1)
Vor jeder Messeinrichtung muss ein Bezüger-Überstromunterbrecher montiert werden.
(2)
Bezüger-Überstromunterbrecher sind übersichtlich und in der Nähe der entsprechenden Messeinrichtung anzuordnen (vgl. Kapitel 7.7). Diese müssen in der Position «Aus» plombierbar sein.
(3)
Die Zugänglichkeit zum Bezüger-Überstromunterbrecher muss für den Netzanschlussnehmer, den Endverbraucher und den VNB jederzeit gewährleistet sein.
Zähler müssen zentral auf der Hauptverteilung mit Absprache des VNB vorgesehen und montiert werden.
Auf der Hauptverteilung sind Bezüger- Überstromunterbrecher oder speziell dafür geeignete Trennvorrichtungen pro Zählerstromkreis vorzusehen. Die gleiche Anforderung gilt auch bei einem generellen Umbau einer Hauptverteilung.
Bei offenen Schaltgerätekombinationen im Wohnungsbau müssen Bezüger Überstromunterbrecher mit Haube versehen oder hinter einer durchsichtigen Abdeckung angeordnet sein.
(4)
Für Bezüger-Überstromunterbrecher von Wohnungen sind Schmelzsicherungen oder Leitungsschutz-schalter mit einzeln schaltbaren Polen einzusetzen.
(5)
Bei einpoligen Leitungsschutzschaltern mit dazugehörenden N-Leitertrenner sind die Abgänge der N-Leiter miteinander zu verbinden (vgl. NIN [3]).
(6)
Die Abdeckung der ungemessenen spannungsführenden Teile muss plombierbar sein.
(7)
Die Überstromunterbrecher müssen ohne Entfernen der Plomben der Abdeckungen bedient werden können.
(8)
Hinter solchen Abdeckungen dürfen keine gemessenen Überstromunterbrecher und Apparate montiert werden.
4.3 Steuer-Überstromunterbrecher
(1)
Vor TRE oder Schaltuhren im Eigentum des VNB ist ein Überstromunterbrecher mit plombierbarer Haube, 1L + N, 10 A / 13 A / 16 A zu montieren. Bei Verwendung eines Sicherungselementes ist das Modell 25 A / 500 V zu wählen. Die besonderen Bestimmungen des VNB sind zu beachten.
Es dürfen keine LS-Automaten verwendet werden oder andere Absicherungen, die eine Dämpfung des PLC-Pegels zur Folge haben können.
(2)
Berührungsschutzplatte und Plombierhaube müssen unabhängig voneinander angebracht bzw. entfernt werden können.
(3)
Steuer-Überstromunterbrecher müssen beim Steuerapparat montiert werden und sind an die plombierbare Verbindungsdose vor der Messeinrichtung anzuschliessen.
(4)
Der Querschnitt der Zuleitung muss mindestens 2,5 mm2 betragen.
