5.1 Erstellung des Netzanschlusses

(1)
Die Erstellung des Netzanschlusses erfolgt durch den VNB. Die Aufwendungen werden gemäss den Bestimmungen des VNB verrechnet.

Die Anschlussbedingungen für die Ausführung und die Kosten des Netzanschlusses sind in den «Allgemeinen Anschlussbedingungen Elektrizität» festgelegt.

(2)
Der VNB bestimmt Lage und Ausführung der Anschluss- und Einführungsstelle, die Leitungsführung sowie Art, Ort und Anzahl des Anschluss-Überstromunterbrechers.

Hausanschlusskasten (HAK): Die Ausführung hat gemäss den Anforderungen der Arbon Energie AG zu erfolgen.

Aussenkästen: Die Ausführung hat gemäss den Anforderungen des VNB zu erfolgen.Die Netz-Kabeleinführung wie auch der Standort des Hausanschlusskastens / Eingangsfeld (>250A) sind verbindlich nach Angaben und den Plänen der VNB zu erstellen. Die Pläne und Skizzen werden mit dem Angebot zum Netzanschluss abgegeben.

Die Auftragsauslösung erfolgt nach Eingang der schriftlichen Bestellung.

(3)
Die Montagehöhe der Eingangsklemmen des Anschluss-Überstromunterbrechers muss mindestens 80 cm ab fertig Boden betragen.

(4)
Zur Erstellung des Netzanschlusses, bei Leistungserhöhungen oder baulichen Änderungen hat der Netzanschlussnehmer dem VNB frühzeitig vor Baubeginn eine Installationsanzeige bzw. ein Gesuch mit Situations- und Grundrissplänen sowie eine Zusammenstellung über den Leistungsbedarf sowie die Rückspeiseleistung von allfälligen EEA oder elektrischen Energiespeichern und die Nennstrom-Stärke des Anschluss-Überstromunterbrechers einzureichen.

(5)
Der Anschluss-Überstromunterbrecher muss dem VNB jederzeit zugänglich sein.

(6)
Der Anschluss-Überstromunterbrecher ist aussen am Gebäude oder in einem von aussen allgemein zugänglichem Raum anzubringen. Andernfalls ist der Zugang nach Absprache mit dem VNB durch andere Möglichkeiten zu gewährleisten. Der Zugang zu weiteren Räumen darf nicht möglich sein.

Die VNB platziert je nach Situation den Anschlussüberstrom-Unterbrecher(HAK) im Gebäudeinneren oder im Aussenbereich. Der VNB entscheidet, wo. 

(7)
Die Anschlussleitung von der Eintrittsstelle bis zum (Haus-)Anschlusspunkt kann mit Kabeln der Brandklasse FCA erstellt werden. Der Netzanschlussnehmer hat die erforderlichen Bedingungen sicherzustellen. Insbesondere ist die Anschlussleitung möglichst direkt und kurz auszuführen und darf nicht durch Flucht- und Rettungswege geführt werden (vgl. VKF/AEAI FAQ 13-003).

Generell gilt:
Es ist sicherzustellen, dass ein Rohr (min. M25) vom Gateway des VNB zu den Spartenzählern (Strom-Wasserzähler etc.) realisiert wird. Dies ist mit dem VNB zu koordinieren. Ein U72 Kabel 2*2*0.8 von z.B. Wasserzähler ist bauseits einzuziehen.

5.2 Gebäudekomplex mit mehreren Netzanschlüssen

(1)
Die Installationen nach dem Verknüpfungspunkt oder nach dem (Haus-)Anschlusspunkt dürfen nicht miteinander verbunden werden.

(2)
Spezialfälle sind im Voraus (Planungsstadium) mit dem VNB zu besprechen und zu dokumentieren.

5.3 Provisorische und temporäre Netzanschlüsse

(1)
Für temporäre Netzanschlüsse gelten die Bestimmungen gemäss Kapitel 5.1 und 5.2 sinngemäss.

Hierfür ist eine Installationsanzeige auszufüllen (einmalige Anschluss- Gebühr je nach Grösse des Netzübergabekastens/Miete und Baustromverrechnung).

Temporäre und provisorische Anschlüsse werden mittels Netzübergabekasten (NüK) erstellt. Bauanschlüsse sind über Netzübergabekästen der Arbon Energie AG anzuschliessen. Die Arbon Energie AG kann in Spezialfällen abweichende Ausführungsarten bewilligen.

Der Eigentümer der Installation hat eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan zu veranlassen und den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin einzureichen.

img 5 3 1

Die Eingangsklemmen am NüK bilden die Schnittstelle gemäss NIV Art. 2 zwischen der Arbon Energie AG und der Installation. Durch das Anschliessen der Installation am NüK und durch deren Inbetriebnahme übernimmt der Unternehmer sämtliche Rechte und Pflichten gemäss NIV.

img 5 3 2

Ergänzende Werkvorschriften

5.4 Hausleitungen

(1)
Als Hausleitung wird die Verbindungsleitung zwischen dem Anschluss-Überstromunterbrecher und den Bezügersicherungen verstanden.

(2)
Jede Hausleitung ist immer mit drei Aussenleitern zu erstellen.

(3)
Für Ein- und Mehrfamilienhäuser gelten die in nachstehender Tabelle 1 aufgeführten Richtwerte.

(4)
Für Mehrfamilienhäuser mit mehr als 30 Wohnungen sind je Wohnung im Minimum 2,5 kVA Belastung für die Bestimmung des Anschluss-Überstromunterbrechers zugrunde zu legen.

(5)
Bei allen Installationen ist darauf zu achten, dass die Aussenleiter gleichmässig belastet werden.

(6)
Die Aussenleiter sind so anzuordnen, dass der Rechtsdrehsinn gewährleistet ist.

(7)
Alle Verbindungsdosen in Hausleitungen müssen allgemein zugänglich und plombierbar sein

Anzahl Wohnungen in Ein- und Mehrfamilienhäusern

Minimale Nennstromstärke des Anschluss-Überstromunterbrechers

Einfamilienhaus

25 A

Mehrfamilienhaus bis 3 Wohnungen

40 A

Mehrfamilienhaus 4 bis 9 Wohnungen

63 A

Mehrfamilienhaus 10 bis 15 Wohnungen

80 A

Mehrfamilienhaus 16 bis 21 Wohnungen

100 A

Mehrfamilienhaus 22 bis 30 Wohnungen

125 A

Tabelle 1: Richtwerte für die minimale Nennstromstärke des Anschluss-Überstromunterbrecher ohne spezielle Anlagen wie EEA und Ladeinfrastruktur