7.1 Allgemeines
(1)
Art und Umfang der Messeinrichtung werden durch den VNB bestimmt.
(2)
Die Messeinrichtung wird vom VNB geliefert und bleibt in dessen Eigentum. Sie wird vom VNB oder dessen Beauftragten montiert, instandgehalten und demontiert.
(3)
Die Inbetriebnahme von Messeinrichtungen erfolgt ausschliesslich durch den VNB oder dessen Beauftragten.
(4)
Die Messeinrichtungen sind dauerhaft in Betrieb zu halten. Allfällige Hauptschalter sind nach der Messeinrichtung anzuordnen.
(5)
Werden Messeinrichtungen nicht mehr benötigt, sind diese demontieren zu lassen.
(6)
Die Messeinrichtung ist korrekt zuzuordnen und ihrem Zweck entsprechend eindeutig und dauerhaft zu bezeichnen. Die Bezeichnung soll sich durchgehend möglichst nach der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) [17] richten. Verantwortlich dafür ist der Installateur respektive der Netzanschlussnehmer.
(7)
Werden keine oder ungenügend bezeichnete Zählerplätze vorgefunden, behält sich der VNB das Recht vor, die Montage der Messeinrichtung nicht auszuführen.
(8)
Ohne Bewilligung des VNB darf die Messeinrichtung weder demontiert noch deren Standort verändert werden.
(9)
Messwandler, Prüfklemmen und Kommunikationseinrichtungen (z.B. Router, Modem, Datenkonzentrator, etc.) sind nach der Genehmigung der Installationsanzeige beim VNB zu beziehen und bauseits zu montieren.
(10)
Die zur Steuerung von Verbraucher-, Energieerzeugungs- und elektrischen Energiespeicheranlagen erforderlichen Schaltapparate wie Schütze, Relais, Schalter etc. müssen plombierbar sein. Diese sind bauseits zu liefern und zu montieren und instand zu halten.
7.2 Plombierung
(1)
Plomben an der Messeinrichtung dürfen nicht entfernt werden.
(2)
Vorbehalten bleibt das Entfernen von Plomben bei Abdeckungen von ungemessenen Teilen bei Abnahme- oder periodischen Kontrollen wie auch bei der Störungssuche und bei Instandhaltungsarbeiten.
(3)
Das Entfernen der Plomben muss dem VNB unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
7.3 Private Elektrizitätszähler
(1)
Die Verwendung privater Messapparate für die Energieverrechnung an Endverbraucher ist grundsätzlich nur im Rahmen eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) möglich und dem VNB frühzeitig mitzuteilen.
(2)
Private Messapparate sind entsprechend und gut sichtbar zu kennzeichnen.
(3)
Bei Neubauten, für die ein ZEV vorgesehen ist, wird dem Grundeigentümer empfohlen, für alle Endverbraucher und Produktionsstätten in Anbetracht für zukünftige Anpassungen Apparatetafeln gemäss Kapitel 7.6 vorzusehen.
(4)
Für private Elektrizitätszähler, die zur Weiterverrechnung an Dritte dienen, obliegt die Verantwortung zur Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens der Messbeständigkeit (Eichrecht) beim privaten Messstellenbetreiber.
Private Zähler sind hinter dem Zähler des VNB einzubauen.
7.4 Fernauslesung
(1)
Art und Umfang der Kommunikationseinrichtungen und -verbindungen werden durch den VNB bestimmt.
Für die Fernauslesung der Zähler sind sämtliche Zählerplätze mit einer RS485-Busverbindung (U72 1 x 2 x 0,6 / 0,8) vorzubereiten. Diese Verbindung soll von Zählerplatz zu Zählerplatz ununterbrochen durchgeschlauft werden.
(2)
Für Fernauslesungen und die Nutzung zusätzlicher Dienste kann der VNB zusätzliche Installationen für Kommunikationseinrichtungen und -verbindungen verlangen.
Zur Sicherstellung eines einwandfreien Mobile-Empfangs ist ein Leerrohr vom Zählerstandort an einen geeigneten Aussenantennen- Standort bauseits zu verlegen – in Absprache mit dem VNB.
(3)
Zur Sicherstellung der Kommunikationsverbindung ist auf Verlangen des VNB bei Neubauten ein Leerrohr M25 vom Standort der Messeinrichtung zur Fassade (z.B. zum Standort des Aussenfühlers) vorzusehen. Der Abschluss ist mit einer Dose Gr. 1 (mit Deckel) entweder in UP- oder in AP-Ausführung zu erstellen.
7.5 Standort und Zugänglichkeit
(1)
Die Messeinrichtung muss für VNB und Endverbraucher zwingend jederzeit zugänglich sein.
(2)
Der Standort der Messeinrichtung wird nach Absprache mit dem VNB festgelegt. Dieser ist mit der Installationsanzeige anzugeben.
Der Standort der Laststeuereinrichtung wird nach Absprache mit dem VNB festgelegt.
(3)
Die Messeinrichtung ist an einem allgemein zugänglichen Ort innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes zentralisiert und übersichtlich anzubringen.
(4)
Dieser Ort ist mit natürlicher oder künstlicher Beleuchtung zu versehen und muss vor mechanischer Beschädigung geschützt sein. Er darf keinen Erschütterungen und keinen extremen Temperaturen ausgesetzt sein. Zudem muss er trocken und staubfrei sein.
(5)
Für Gewerbe- und Industriebauten ist der Standort mit dem VNB zu vereinbaren.
(6)
Nach Absprache mit dem VNB ist der Zugang zum Messstandort durch andere Möglichkeiten, z.B. Schlüsselrohr, Schlüsseltresor, etc., dauernd und gefahrlos zu gewährleisten. Der Zugang zu weiteren privaten Räumen darf nicht möglich sein.
(7)
Die einzuhaltenden Abstände zwischen Messeinrichtung und Gebäudeteilen, Nischen sowie Gänge sind gemäss Schema A 7.5-7 festgelegt.
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Variante 1: Aussenzählerkasten (Variante für eine bis mehrere Wohneinheiten) Die Basisvariante besteht aus dem bewährten Aussenzählerkasten für die Montage in der Fassade oder Stützmauer. Darin werden Hausanschlusskasten und Zähler integriert. Beim Fassadeneinbau muss der Wärmebrücken-Thematik besondere Beachtung geschenkt werden. |
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Variante 2: UP-Hausanschlusskasten (Variante für eine Wohneinheit) Diese Variante besteht aus einem Unterputz-Hausanschlusskasten für die Montage in der Fassade oder Stützmauer. Der Zähler befindet sich im Gebäude und wird über das Hausanschlusskabel fern ausgelesen. |
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Variante 3: Hausanschlusskasten freistehend (Variante für 2–4 Wohneinheiten) Diese Variante besteht aus einem freistehenden Kasten (Lieferung durch Elektroinstallateur) mit integriertem Hausanschlusskasten für Strom, 2–4 Haussicherungen und Übergabestellen für Telefon und TV. Die Zähler befinden sich im Gebäude und werden über das Hausanschlusskabel fern ausgelesen. |
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Variante 4: Gemeinsamer Technikraum mit Schlüsselzylinder In Mehrfamilienhäusern, Wohnüberbauungen, Bürohäusern usw. mit einem Schliessplan können Hausanschlusskasten und Zähler auch in einem gemeinsamen Technikraum platziert werden. Dafür wird in der Aussenfassade oder beispielsweise in der Briefkastenkonstruktion eine Schlüsselhülse mit AE-Zylinder eingebaut und ein Schlüssel für den Zugang bis zum Technikraum deponiert. |
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7.6 Montage der Mess- und Steuerapparate
Mit der Bestellung der Zähler wird durch den Installateur sichergestellt, dass keine Installations- und Anlageteile unter Spannung gesetzt werden können. Mess- und Steuerapparate werden ausschliesslich durch Mitarbeiter des VNB montiert.
(1)
Die Montageplätze für Messeinrichtung und Steuerapparate sind gemäss Schema A 7.5-7 oberkant bis maximal 2000 mm und unterkant nicht unter 800 mm (in Schutzkasten 600 mm) anzuordnen.
(2)
Für die Montage der Messeinrichtung und der Steuerapparate sind normierte (400 x 250 mm) oder vom VNB zugelassene Apparatetafeln zu verwenden.
(3)
Auch bei Erweiterungen oder Umbauarbeiten sind Montageplätze für Mess- und Steuerapparate auf asbesthaltigen Schaltgerätekombinationen nicht zulässig.
(4)
In Aussenkästen sind im Einverständnis mit dem VNB auch andere Montagevorrichtungen möglich.
(5)
Jede Schaltgerätekombination mit Messeinrichtung und Steuerapparaten ist mit einer Tarifsteuerung inkl. Steuer-Überstromunterbrecher zu verdrahten.
(6)
Bei Messeinrichtungen ist für eventuelle spätere Erweiterungen mindestens ein Reserve-Montageplatz vorzusehen.
Insbesondere ist ein Reserveplatz für den späteren Einbau einer Messung für eine Energieerzeugungsanlage (EEA) vorzusehen.
Bei einem ZEV oder einem adäquaten Zusammenschluss ist neben der Haupt-/Überschussmessung ein weiterer Zählerplatz für Kommunikationsgerät bereitzustellen.
(7)
Für grössere Anlagen ist genügend Reserveplatz für den späteren Einbau von weiteren Messeinrichtungen bereitzustellen, wie z. B. für EEA, Fernauslesung, Wandlermessung, etc.
(8)
Schaltapparate, welche durch den VNB gesteuert werden, dürfen nur auf der Hauptverteilung oder auf Unterverteilungen montiert werden.
(9)
Aufwendungen für die Montage / Demontage der Messeinrichtung richten sich nach den Bestimmun-gen in der Branchenempfehlung «Netznutzungsmodell für das schweizerische Verteilnetz» (NNMV-CH) [14].
7.7 Anordnung und Bezeichnung der Messeinrichtung
(1)
Bezüger-Überstromunterbrecher, Elektrizitätszählerplatz, Unterverteilung und Wohnung/Gewerberaum müssen dauerhafte, eindeutige, ihrem Zweck entsprechende und durchgehend identische Nummerierungen oder Bezeichnungen enthalten.
(2)
Mit der Apparatebestellung sind dem VNB die offiziellen Objekt- und Lagebezeichnungen mitzuteilen.
Die Bezeichnung der Messobjekte muss möglichst frühzeitig, spätestens jedoch vor der Montage der Zähler erfolgen. Verantwortlich für die korrekte Bezeichnung der Zählerplätze analog der offiziellen Grundbuchbezeichnung ist einzig der Eigentümer oder dessen Beauftragter. Wo fehlende oder nicht auf diese Weise erstellte Zählerplatzbeschriftungen vorgefunden werden, erfolgt keine Zählermontage – gemäss Vorlage Bund BFS.
7.8 Nischen, Schutzkästen und Schliesssysteme
(1)
Messeinrichtungen, die der mechanischen Beschädigung oder der Verschmutzung ausgesetzt sind, müssen in Schutzkästen mit dem entsprechenden IP X4-Schutzgrad oder in Nischen montiert werden.
(2)
Diese sind so auszuführen, dass sie jederzeit ungehindert bedient, überprüft und ausgewechselt werden können.
(3)
Der Abstand der Messeinrichtungen zwischen Türe und Befestigungsstelle muss minimal 190 mm betragen.
(4)
Aussenkästen müssen wetterbeständig (IP X4-Schutzgrad), ausreichend belüftet und abschliessbar sein.
(5)
Für Zugangstüren zu Nischen, Aussen- und Schutzkästen sowie von aussen zugänglichen Messeinrichtungen sind Schliessvorrichtungen gemäss Vorgabe des VNB zu verwenden. Wird ein Sicherheitsschloss gewünscht, so kann ein Schloss für zwei Zylinder oder ein vom VNB gegen Verrechnung abgegebenes Schlüsselrohr eingebaut werden.
(6)
Ein deponierter Schlüssel oder ein Doppelzylinder darf den Zugang zu Privaträumen nicht ermöglichen. Die Verantwortung dafür liegt beim Netzanschlussnehmer bzw. einer von ihm bezeichneten Stellvertretung.
7.9 Messeinrichtungen mit Stromwandlern
(1)
Elektrizitätszähler mit vorgeschalteten Überstromunterbrechern > 80 A, beziehungsweise Verdrahtungen von Messapparaten mit einem Querschnitt > 25 mm2, werden über Stromwandler angeschlossen.
(2)
Die Messleiter sind über separate Prüfklemmen zu führen und dürfen keine zusätzlichen Klemmstellen aufweisen.
(3)
Die Stromwandlerspezifikationen werden durch den VNB bestimmt.
(4)
Stromwandler sind so anzuordnen, dass sie leicht und ohne Demontage von anderen Anlageteilen ausgewechselt werden können.
(5)
Die Datenschilder der Stromwandler müssen ohne Abschaltung gut ablesbar sein.
(6)
Der Anschluss privater Geräte an die Messeinrichtung des VNB (sogenannte Kundenschnittstellen) richtet sich nach den Vorgaben des VNB und ist vorgängig mit dem VNB abzusprechen.
(7)
Private Stromwandler, z.B. für Kompensationsanlagen oder Messanalysen, etc., dürfen nur im gemessenen Bereich angeordnet werden.
(8)
Als Ausnahme zu Ziffer 7 können private Stromwandler für Lademanagementsysteme (Elektromobilität) im ungemessenen Teil angeordnet werden. Es sind nur Stromwandler zulässig, die zum Einbau kein Unterbrechen der Leiter erfordern (Kabelumbauwandler). Der Einbau ist meldepflichtig. Der Spannungsabgriff erfolgt nach der Messeinrichtung des VNB.
(9)
Die Kabellänge zwischen Messwandler und Elektrizitätszähler darf maximal 15 m betragen.
(10)
Der Leiterquerschnitt des Strom- und Spannungspfades ist entsprechend dem Schema des VNB auszuführen.
(11)
Im Spannungspfad sind Leitungsschutzschalter mit einer minimalen Abschaltleistung von 25 kA oder Schmelzsicherungen mit mind. Grösse D2 einzubauen und sind mit transparenten, plombierbaren Hauben auszurüsten.
(12)
Prüfklemmen sind plombierbar und in unmittelbarer Nähe, unterkant mindestens 400 mm und oberkant maximal 2000 mm ab Boden, auf der gleichen Schalttafelseite wie der entsprechende Elektrizitätszähler, waagrecht und nicht hinter einer Feldabdeckung zu montieren.
(13)
Bei Entfernung der Feldabdeckung müssen Spannungsüberstromunterbrecher und Prüfklemme plombiert bleiben.
7.10 Verdrahtung der Messeinrichtungen
(1)
Für den ungemessenen Bereich ist eine separate, plombierbare Feldabdeckung vorzusehen.
(2)
Der Neutralleiter für den Elektrizitätszähler muss einen Querschnitt von 2,5 mm2 aufweisen und ist am Ausgang des Neutralleitertrenners bzw. des PEN- Leitertrenners anzuschliessen.
(3)
Alle Elektrizitätszählerplätze sind für den Anschluss eines Doppeltarifzählers vorzubereiten.
(4)
Für den Anschluss der Mess- und Steuerapparate ist hinter der Apparatetafel eine Reserveschlaufe vorzusehen. Das Anschlussende vor der Apparatetafel muss minimal 150 mm betragen.
(5)
Bei der Zählerverdrahtung muss der Ein- und Ausgang klar erkennbar sein.
(6)
Die Rohre hinter den Apparatetafeln sind seitlich anzuordnen, damit für die Drahtschlaufen genügend Platz vorhanden ist.
(7)
Bei Verwendung von flexiblen Leitern (Litzen) sind Hülsen mit einer Länge >20 mm aufzupressen.
(8)
Leiter von ungenutzten Messeinrichtungen sind entsprechend berührungssicher (IP 2XC) abzudecken.
(9)
An Mess- und Steuerapparaten dürfen keine Leiter geschlauft werden. Für Abzweigungen sind plombierbare und gefahrlos bedienbare Klemmstellen vorzusehen.



