10.1 Grundlagen

(1)
Grundlage für den Anschluss von EEA ist die Branchenempfehlung «Netzanschluss für Energieerzeugungsanlagen an das Niederspannungsnetz» (NA/EEA-NE7 – CH) [5], die Ländereinstellungen Schweiz 2020 [6] sowie die technischen Anschlussbedingungen des VNB.

Die Empfehlung «Netzanschluss für Energieerzeugungsanlagen NA/EEA-NE7-CH2020» ist verbindlich und einzuhalten.

10.2 Meldepflichten

10.2.1 Melde- und Vorlagepflicht an das ESTI

(1)
Für EEA im Parallelbetrieb mit dem Niederspannungsnetz oder im Inselbetrieb ist die ESTI Weisung 220 «Anforderungen für Energieerzeugungsanlagen» [13] zu berücksichtigen.

(2)
Die Vorlagepflicht für EEA und die Meldung über die Fertigstellung der vorlagepflichtigen Anlage an das ESTI sind in der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren (VPeA) [2] geregelt.

(3)
Der Sicherheitsnachweis für EEA, die ohne Verbindung zum Niederspannungsverteilnetz (Inselbetrieb) betrieben werden, ist nur beim ESTI einzureichen.

Prozess (ergänzende Werkvorschriften):

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10.2.2 Meldepflicht an den VNB

(1)
EEA, die fest oder steckbar mit dem Netz verbunden sind, müssen im Voraus dem VNB gemeldet werden.

Mini PV-Anlagen («Balkon-Anlagen») / Plug&Play-Photovoltaikanlagen pro Bezügerleitung dürfen steckerfertige, mobile PV-Anlagen mit einer vom ESTI zulässigen max. Leistung an freizügigen 230V-Aussensteckdosen (Balkon oder Dachterrasse) eingesteckt werden. Diese abgegebene Leistung darf in keinem Moment überschritten werden. Für eine solche PV-Anlage muss eine Konformitätserklärung mit Aufführung aller relevanten Normen gemäss Art. 6 NEV über das gesamte Erzeugnis eingereicht werden. Werden dafür elektrische Installationen benötigt, müssen diese durch eine Elektroinstallationsfirma mit entsprechender Bewilligung ausgeführt werden.

(2)
Vor der Installationsanzeige ist ein entsprechendes technisches Anschlussgesuch mit Situationsplan der Anlage einzureichen.

(3)
Nachfolgende Unterlagen sind dem VNB zusätzlich zur Installationsanzeige einzureichen:

  1. Prinzipschema der Anlage mit der Messanordnung
  2. Datenblätter und Konformitätserklärung von PV-Modulen und Wechselrichter
  3. Datenblätter der Schutzeinrichtungen bei Synchron- und Asynchrongeneratoren
  4. Angaben zum Vergütungsmodell
  5. Energieabnehmer

(4)
Der VNB kann zur Installationsanzeige zusätzliche Unterlagen/Angaben einfordern.

10.3 EEA mit Parallelbetrieb zum Stromversorgungsnetz

10.3.1 Technische Anschlussbedingungen

(1)
EEA sind grundsätzlich als symmetrische Drehstromanlagen mit drei Aussenleitern anzuschliessen (vgl. Kapitel 1.6).

(2)
EEA mit einer Wechselrichterleistung ≤ 3,7 kVA dürfen an einen Aussenleiter angeschlossen werden. Somit können maximal 3 x 3,7 kVA (verteilt auf die drei Aussenleiter) angeschlossen werden. Daraus ergibt sich eine maximale Anlagenleistung von 11,1 kVA aus nicht kommunikativ gekoppelten Erzeugungsanlagen.

(3)
Anlagen mit mehreren an einen Aussenleiter angeschlossenen Energieerzeugungseinheiten müssen sich im Betrieb wie symmetrische Energieerzeugungsanlagen an drei Aussenleitern verhalten.

(4)
Die unsymmetrische Belastung der Aussenleiter darf 3,7 kVA nicht überschreiten.

(5)
Weitere Anschlussbedingungen z.B. zur Wirk- und Blindleistungsregelung, Netzstützung, etc. sind in der Branchenempfehlung «Netzanschluss für Energieerzeugungsanlagen an das Niederspannungs-netz» (NA/EEA-NE7 – CH) [5] festgelegt.

10.3.2 Messung

(1)
Die Messeinrichtungen für eine Einspeisung in das Niederspannungsverteilnetz sowie die Messdatenbereitstellung erfolgen gemäss den gesetzlichen Grundlagen und den Vorgaben des VNB.

10.3.3 Inbetriebnahme

(1)
Mit dem VNB ist frühzeitig vor der geplanten Inbetriebnahme ein Abnahmetermin zu vereinbaren.

(2)
Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn:

  • die Bewilligung des VNB vorliegt und dessen allfällige Auflagen erfüllt sind.
  • die vom VNB verlangten Parameter (Schutzeinrichtungen, CH-Ländereinstellungen, Leistungsfaktor, etc.) eingestellt und belegt sind.

Allgemein Netzspannung

Wichtig: Die Netzspannung von 230V an der Produktionsanlage darf nach EN-Norm um ±10 % abweichen. Bei Über- oder Unterspannung ist es Sache des PV-Anlagebetreibers (oder anderer Verursacher), die Spannungen so zu regeln, dass die Netzspannung der EN-Norm entspricht. Die EN 50160 ist eine Europäische Norm, die die Merkmale der Netzspannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen definiert und spezifiziert. Sie gilt an der Übergabestelle zwischen öffentlichem Netz und Kunden, sowie an der Übergabestelle von Energieerzeugungsanlagen zum öffentlichen Netz. Im Haus selbst, konkret am Netzanschlusspunkt, sind diese Merkmale der Netzspannung massgeblich. 

Die Anlage muss sich entsprechend selbst regeln können. Nachfolgende Vorgaben sind diesbezüglich zu beachten und einzuhalten. Mit der P (U)-Regelung reduziert die PV-Anlage ihre Produktionsleistung (P), sobald die Spannung (U) einen definierten Grenzwert überschreitet. Die PV-Anlage reduziert die Produktion eigenständig und behebt somit das von ihr verursachte Spannungsproblem selbst. Die P (U)-Regelung wird in den PV-Wechselrichtern aktiviert und programmiert; sie funktioniert dezentral und ist nicht auf Kommunikationssysteme angewiesen.

Eventuell daraus entstehende Leistungsverluste der PV-Produktion werden von der Netzbetreiberin nicht übernommen!

Produktions-Zähler PV-Anlagen

  • Produktions-Zähler bei PVA >30kVA, ZEV, Praxismodell (Pflicht)
  • EV+ (Praxismodell VNB)
    • Produktions-Zähler bei EV+ (immer parallel zu den anderen montieren)
    • Kontaktaufnahme mit AE für Zusammenstellung EV+ und Verträge 

Ansteuerung für kritische Netzsituationen / PV-Anlagen > 3.5 kVA

Vorgabe Einstellung EEA:

  • Ländereinstellung CH
  • Vorgabe cos (ᵠ):
    • Q (U)-Regelung:
      U (%) cos phi Erregung
      90 % 0.92 übererregt
      97 % 0.95 übererregt
      99 % 1  
      101 % 1  
      103 % 0.95 untererregt
      110 % 0.92 untererregt

Weitere Vorgaben:

  • P (U)-Regelung U-knick =110%, U-grenz. = 112 %
  • Begrenzung der max. Einspeiseleistung
  • Ansteuerung für netzkritische Situationen:
    • PV-Anlagen 3.5 kVA bis 30 kVA Ansteuerung durch SmartManager (Schliesser)
      Ansteuerung Leistungsreduzierung zur Abschaltung 0 %
    • PV-Anlagen ab 30 kVA Ansteuerung durch separaten SmartManager (Schliesser)
      Ansteuerung Leistungsreduzierung zur Abschaltung der Nennleistung
      Binärausgang 1 = 60 % / Binärausgang 2 = 30 % / Binärausgang 3 = 0 %
  • SmartManager Schliesser offen (keine Ansteuerung), entspricht dies 100 % der Nennleistung.
  • Für die Ansteuerung ist Platz für einen zusätzliches Lastmanagementmodul (SmartManager) samt Relais vorzusehen. Normierte Apparatetafeln (400 x 250 mm). Die Verdrahtung des Kontakts bis zu den SmartManager- Klemmen ist in jedem Fall auszuführen.
  • Absicherung SmartManager; ungezählte Steuersicherung Diazed 10A (230V oder 400V).
  • Die Arbon Energie AG behält sich das Recht vor, PV-Anlagen an Netz- Strängen mit zu tiefer- oder hoher- Spannung ohne Information an den Betreiber selbst zu regeln.

(3)
Die Funktionstüchtigkeit der verlangten Schutzeinrichtungen, CH-Ländereinstellungen [6] und NA-Schutz [5] ist durch den Betreiber zu belegen. Für Photovoltaikanlagen ist das speziell vorgesehene «Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik» einzureichen. Für alle anderen EEA ist dies mit einem Abnahmeprotokoll zu belegen. Für Bewilligungsträger nach Art. 14 NIV [1] ist die Abnahmekontrolle durch eine akkreditierte Inspektionsstelle auszuführen und mit dem Sicherheitsnachweis SiNa zu bestätigen.

(4)
Probebetriebe bei den Inbetriebsetzungsarbeiten sind in Absprache mit dem VNB möglich.

10.3.4 Gefahrloses Arbeiten

(1)
Das gefahrlose Arbeiten im abgeschalteten Netz ist zu gewährleisten (Unterspannungsauslösung und Einspeisung). Die Sicherheitsregeln zum gefahrlosen Arbeiten am abgeschalteten Netz sind stehts einzuhalten.

(2)
Es ist eine jederzeit zugängliche Trennstelle nach Angabe der VNB vorzusehen.

(3)
Bei der Trennstelle ist ein Warnschild, wie z.B. «Achtung Fremdspannung» anzubringen.

10.4 Beglaubigung Herkunftsnachweis (HKN)

(1)
Falls Energieerzeugungsanlagen durch den VNB beglaubigt werden, sind diesem gemäss Bestimmungen der Pronovo vollständig und korrekt ausgefüllte Beglaubigungsformulare zukommen zu lassen (vgl. dazu das Handbuch des VSE «Herkunftsnachweise und Förderprogramme HB-HKN+FP-CH»). Der Aufwand für die Beglaubigung kann dem Netzanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden.

Die Beglaubigung ist Sache des Eigentümers. Er hat eine entsprechende Fachstelle diesbezüglich zu beauftragen. Messpunkte (MP) werden durch die Netzbetreiberin AE oder Horn im PRONOVO-Kundenportal eingetragen (Benachrichtigung ist erforderlich).
HKN-Vergütung für Energieerzeugungsanlagen (EEA) können beim VNB angefragt werden.

10.5 Aufhebung oder Begrenzung des Parallelbetriebes

(1)
Der VNB behält sich das Recht vor, bei Versagen der EEA-Schutzeinrichtungen, bei Arbeiten am Stromversorgungsnetz, z.B. Durchführung von Messungen, Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten, sowie bei Netzstörungen den Parallelbetrieb mit der EEA aufzuheben.

(2)
Aus betrieblichen Gründen bzw. bei Gefährdung des sicheren Netzbetriebs kann der VNB die Leistungseinspeisung temporär oder permanent reduzieren.

Verursachen im Stromverteilnetz des VNB Energieerzeugungsanlagen zu hohe Spannungen, so muss die Einspeiseleistung im Notfall reduziert oder die EEA abgeschaltet werden. Die Art der Steuervariante wird durch die Anlagengrösse vorgegeben. Die Anlagengrösse ist bestimmt durch die Scheinleistung, die maximal an das Stromverteilnetz abgegeben werden kann.

10.6 EEA ohne Parallelbetrieb mit dem Niederspannungsverteilnetz (Inselbetriebsfähige EEA)

(1)
Das gefahrlose Arbeiten im abgeschalteten Netz ist zu gewährleisten.

(2)
Es ist eine jederzeit zugängliche Trennstelle nach Angabe des VNB vorzusehen.

(3)
Bei der Trennstelle ist ein Warnschild «Achtung Fremdspannung» anzubringen.

(4)
Damit ein Parallelbetrieb mit dem Niederspannungsverteilnetz ausgeschlossen ist, müssen Schalter mit elektrischer und mechanischer Verriegelung oder Umschalter mit ähnlicher Sicherheit verwendet werden.

Es dürfen nur Anlagen, die vom ESTI bewilligt wurden, bei einem Netzausfall den Notbetrieb übernehmen. Ein gefahrenloses Arbeiten im abgeschalteten Netz muss jederzeit gewährleistet werden.

10.7 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

(1)
Das Energiegesetz (EnG) [19] und die zugehörige Energieverordnung (EnV) [20] bilden die gesetzlichen Grundlagen zum Zusammenschluss für den Eigenverbrauch (ZEV).

(2)
Ausführliche Informationen sowie Erläuterungen und Beispiele zum ZEV sind im Handbuch des VSE «Eigenverbrauchsregelung (HER)» [21], im «Leitfaden Eigenverbrauch» [22] von Energieschweiz sowie in der ESTI-Mitteilung «Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch – NIV» [23] beschrieben.

(3)
Für den Anschluss von ZEV-Anlagen gelten zudem die diesbezüglichen Bestimmungen des VNB.

Bei einer ZEV-Lösung ist zwingend ein Vertrag nach den Vorgaben des VNB durch den Netzanschlussnehmer zu unterzeichnen.

(4)
Damit die VNB die gesetzlichen Pflichten nach NIV, insbesondere die Registerführung, wahrnehmen können, haben ZEV-Eigentümerschaften dem VNB alle dazu notwendigen Informationen (vgl. ESTI-Mitteilung wie unter Punkt 2) zur Verfügung zu stellen.